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MicroTechnics GmbH

Rechtliches

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der MicroTechnics GmbH – Stand 05/26

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der MicroTechnics GmbH

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der MicroTechnics GmbH, Waldstraße 51, 53721 Siegburg (nachfolgend „Auftragnehmer“) und ihren Auftraggebern über Leistungen in den Bereichen Glasfaser- und Lichtwellenleitertechnik, Daten- und Netzwerktechnik sowie Elektrotechnik einschließlich damit verbundener Lieferungen von Waren, Materialien und Komponenten.

1.2 Auftraggeber im Sinne dieser AGB können Unternehmer im Sinne von § 14 BGB, juristische Personen des öffentlichen Rechts, öffentlich-rechtliche Sondervermögen sowie Verbraucher im Sinne von § 13 BGB sein. Einzelne Regelungen dieser AGB gelten nur für Unternehmer oder nur für Verbraucher, wenn dies ausdrücklich angegeben ist.

1.3 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen gelten diese AGB auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass erneut auf sie hingewiesen werden muss.

1.4 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen Leistungen vorbehaltlos erbringt.

2. Angebot und Vertragsschluss

2.1 Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind.

2.2 Die Bestellung oder Beauftragung einer Leistung durch den Auftraggeber gilt als verbindliches Vertragsangebot. Der Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform durch den Auftragnehmer oder durch Beginn der Leistungsausführung zustande.

2.3 Maßgeblich für Inhalt und Umfang des Vertrags sind das Angebot, die Auftragsbestätigung, etwaige Leistungsbeschreibungen, Pläne, Leistungsverzeichnisse sowie diese AGB. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform.

2.4 Mündliche Nebenabreden bestehen nur, wenn sie durch den Auftragnehmer in Textform bestätigt wurden.

3. Verbraucher, Widerrufsrecht und gesetzliche Verbraucherinformationen

3.1 Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die zwingenden gesetzlichen Verbraucherschutzvorschriften vorrangig vor diesen AGB.

3.2 Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen steht Verbrauchern grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu, sofern keine gesetzliche Ausnahme eingreift.

3.3 Der Auftragnehmer stellt Verbrauchern, soweit gesetzlich erforderlich, eine gesonderte Widerrufsbelehrung und ein Muster-Widerrufsformular zur Verfügung. Diese Unterlagen sind nicht durch diese AGB ersetzt.

3.4 Soll der Auftragnehmer auf ausdrücklichen Wunsch des Verbrauchers mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erfolgt dies nur nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Der Verbraucher kann in diesem Fall bei Widerruf zum Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen verpflichtet sein, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

3.5 Bei vollständiger Vertragserfüllung vor Ablauf der Widerrufsfrist kann das Widerrufsrecht bei Dienstleistungen nur unter den gesetzlich vorgesehenen Voraussetzungen erlöschen. Die hierfür erforderlichen Erklärungen des Verbrauchers sind gesondert einzuholen.

3.6 Gegenüber Verbrauchern verstehen sich Preisangaben, soweit sie an Verbraucher gerichtet sind, grundsätzlich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich anders und rechtlich zulässig angegeben.

4. Leistungsumfang

4.1 Der Umfang der vom Auftragnehmer geschuldeten Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot, der Leistungsbeschreibung oder der Auftragsbestätigung.

4.2 Leistungen des Auftragnehmers können insbesondere umfassen:

  • Planung, Errichtung, Erweiterung und Prüfung von Glasfaser- und Lichtwellenleiteranlagen,
  • Spleißarbeiten, OTDR-Messungen, Dämpfungsmessungen und technische Dokumentation,
  • Planung, Aufbau, Erweiterung und Prüfung strukturierter Daten- und Netzwerktechnik,
  • Installation und Prüfung von Kupfer-Datennetzen, Netzwerkdosen, Patchfeldern, Verteilern und Netzwerkschränken,
  • Wartung, Fehlersuche und Störungsbeseitigung an Netzwerk- und Kommunikationsinfrastruktur,
  • ergänzende elektrotechnische Arbeiten im Zusammenhang mit Netzwerk-, Glasfaser- und Kommunikationsinfrastruktur.

4.3 Der Auftragnehmer schuldet keine Leistungen, die nicht ausdrücklich im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung aufgeführt sind.

4.4 Zusätzliche Leistungen, Änderungen oder Erweiterungen des Leistungsumfangs bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform und werden, soweit nicht anders vereinbart, nach Aufwand abgerechnet.

4.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Leistungen ganz oder teilweise durch fachlich qualifizierte Subunternehmer erbringen zu lassen. Die Verantwortung des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber bleibt hiervon unberührt.

5. Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

5.1 Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und unentgeltlich alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Pläne, Bestandsdokumentationen, Zugangsmöglichkeiten sowie Strom-, Netzwerk- und sonstige technische Anschlüsse zur Verfügung.

5.2 Der Auftraggeber sorgt für einen sicheren, zugänglichen und geeigneten Arbeitsbereich. Dazu gehören insbesondere Technikräume, Verteilerräume, Schächte, Trassen, Deckenbereiche, Wandbereiche, Steigzonen, Arbeitsflächen und sonstige Arbeitsorte.

5.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige, aktuelle und korrekte Bestands-, Leitungs-, Trassen- und Gebäudepläne bereitzustellen, soweit diese für die Ausführung erforderlich sind.

5.4 Erforderliche Genehmigungen, Freigaben und Zustimmungen Dritter, insbesondere von Eigentümern, Vermietern, Hausverwaltungen, Behörden, Brandschutzverantwortlichen, Denkmalschutzstellen oder sonstigen Berechtigten, sind durch den Auftraggeber einzuholen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

5.5 Verzögerungen, Mehrkosten oder Schäden, die auf fehlende, verspätete, unvollständige oder fehlerhafte Mitwirkung des Auftraggebers zurückzuführen sind, gehen nicht zu Lasten des Auftragnehmers. Vereinbarte Termine verlängern sich angemessen; daraus resultierende Mehraufwände werden gesondert vergütet.

6. Kundenseitig bereitgestellte Materialien, Komponenten und Systeme

6.1 Stellt der Auftraggeber Materialien, Kabel, Komponenten, Geräte, Software, Zugangsdaten, Konfigurationen oder sonstige Systeme bereit, ist er dafür verantwortlich, dass diese für den vorgesehenen Zweck geeignet, funktionsfähig, vollständig, rechtmäßig nutzbar und mit den übrigen Systemen kompatibel sind.

6.2 Der Auftragnehmer haftet nicht für Mängel, Verzögerungen oder Schäden, die auf vom Auftraggeber bereitgestellte Materialien, Komponenten, Informationen, Zugangsdaten, Konfigurationen oder Systeme zurückzuführen sind, soweit der Auftragnehmer diese nicht schuldhaft verursacht hat.

6.3 Erkennt der Auftragnehmer offensichtliche Ungeeignetheit oder erhebliche Risiken bei kundenseitig bereitgestellten Materialien oder Systemen, wird er den Auftraggeber hierauf hinweisen, soweit dies im Rahmen der beauftragten Leistung erkennbar ist.

7. Preise, Zahlungsbedingungen, Vorauszahlungen und Teilrechnungen

7.1 Es gelten die im Angebot oder in der Auftragsbestätigung genannten Preise.

7.2 Gegenüber Unternehmern verstehen sich Preise, sofern nicht ausdrücklich anders ausgewiesen, netto zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Vorgaben zur Preisangabe.

7.3 Anfahrts-, Material-, Versand-, Entsorgungs-, Dokumentations- und sonstige Nebenkosten werden gemäß Angebot oder, soweit dort nicht gesondert ausgewiesen, nach Aufwand bzw. nach den jeweils üblichen Sätzen des Auftragnehmers berechnet.

7.4 Rechnungen sind, soweit nicht anders vereinbart, innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig.

7.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei größeren Aufträgen angemessene Abschlagszahlungen nach Leistungsfortschritt zu verlangen.

7.6 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für abgeschlossene oder in sich abgrenzbare Teilleistungen Teilrechnungen zu stellen.

7.7 Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine angemessene Vorauszahlung oder Materialvorkasse zu verlangen, insbesondere bei erheblichem Materialeinsatz, Sonderbestellungen, kundenspezifischen Komponenten oder langfristigen Projekten. Gegenüber Verbrauchern gilt dies nur, soweit es im Einzelfall ausdrücklich vereinbart und gesetzlich zulässig ist.

7.8 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe sowie, soweit gesetzlich zulässig, weitere Verzugsschäden geltend zu machen.

7.9 Gegenüber Unternehmern ist der Auftragnehmer bei Zahlungsverzug außerdem berechtigt, die gesetzliche Verzugspauschale geltend zu machen.

7.10 Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zur Zahlung fälliger Forderungen auszusetzen, sofern dies dem Auftraggeber zuvor angekündigt wurde und keine zwingenden gesetzlichen Gründe entgegenstehen.

7.11 Gegenüber Unternehmern sind Aufrechnung und Zurückbehaltung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen zulässig. Zwingende gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

8. Preisänderungen bei längerfristigen Projekten

8.1 Bei Verträgen mit längerer Laufzeit oder Projekten mit erheblichem Materialeinsatz ist der Auftragnehmer berechtigt, bei nach Vertragsschluss eintretenden erheblichen, nicht vorhersehbaren Materialpreissteigerungen eine angemessene Preisanpassung zu verlangen, sofern zwischen Vertragsschluss und Leistungserbringung ein Zeitraum von mehr als vier Wochen liegt.

8.2 Der Auftragnehmer wird die Preisanpassung nachvollziehbar darlegen. Die Preisanpassung beschränkt sich auf den Umfang, in dem sich die für die Leistung relevanten Beschaffungs-, Material- oder Lieferkosten tatsächlich erhöht haben.

8.3 Gegenüber Verbrauchern gilt eine Preisanpassung nur, soweit sie im Einzelfall wirksam vereinbart wurde und gesetzlich zulässig ist.

9. Termine, Fristen, Terminabsagen und Leistungsstörungen

9.1 Liefer- und Leistungstermine sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.

9.2 Die Einhaltung von Terminen setzt die rechtzeitige und vollständige Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers voraus.

9.3 Verzögerungen, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, führen nicht zum Verzug des Auftragnehmers. Dies gilt insbesondere bei fehlender oder verspäteter Mitwirkung des Auftraggebers, Verzögerungen durch Dritte, Lieferanten oder Fremdgewerke, fehlenden Genehmigungen, Freigaben oder Unterlagen, Materialknappheit, Lieferengpässen, technischen Ausfällen, höherer Gewalt, Witterungseinflüssen, Streiks, behördlichen Anordnungen oder sonstigen unvorhersehbaren Ereignissen.

9.4 In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Termine angemessen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber über erkennbare erhebliche Verzögerungen informieren.

9.5 Vom Auftraggeber bestätigte Termine sind verbindlich. Wird ein bestätigter Termin weniger als 48 Stunden vor dem vereinbarten Ausführungszeitpunkt abgesagt oder verschoben und kann die Terminfreigabe vom Auftragnehmer nicht mehr wirtschaftlich anderweitig genutzt werden, kann der Auftragnehmer die tatsächlich entstandenen und nachweisbaren Kosten berechnen, insbesondere Kosten für Personaldisposition, Anfahrt, reservierte Kapazitäten oder bereits vorbereitete Materialien.

9.6 Dies gilt nicht, soweit den Auftraggeber an der Terminabsage oder Terminverschiebung kein Verschulden trifft. Gegenüber Verbrauchern bleibt der Nachweis gestattet, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

10. Besondere technische Regelungen für Glasfaser-, Netzwerk- und Elektrotechnikarbeiten

10.1 Bei Glasfaser-, LWL-, Netzwerk- und Elektrotechnikarbeiten gelten technische Messprotokolle, insbesondere OTDR-Messungen, Dämpfungsmessungen, Prüfprotokolle, Messberichte oder vergleichbare technische Dokumentationen, als Nachweis der vertragsgemäßen Leistung, soweit sie die vereinbarten oder anerkannten technischen Anforderungen erfüllen.

10.2 Technisch branchenübliche sowie nach den anerkannten Regeln der Technik unvermeidbare Toleranzen stellen keinen Mangel dar.

10.3 Dokumentationen, Messprotokolle und Prüfberichte können in digitaler Form bereitgestellt werden, sofern nicht ausdrücklich eine andere Form vereinbart wurde.

10.4 Soweit für eine Leistung bestimmte technische Normen, Vorgaben oder Messverfahren gelten sollen, müssen diese im Angebot, in der Leistungsbeschreibung oder in der Auftragsbestätigung ausdrücklich vereinbart sein.

10.5 Der Auftragnehmer schuldet keine Funktionsfähigkeit fremder, nicht von ihm gelieferter oder nicht von ihm eingerichteter Systeme, Komponenten, Endgeräte, Software, Konfigurationen, Netzdienste oder Providerleistungen, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

11. Arbeiten an Bestandsanlagen und Fremdsystemen

11.1 Bei Arbeiten an bestehenden Anlagen, Leitungen, Netzwerken, Installationen, Schaltschränken, Verteilern, Serverräumen, IT-Systemen oder sonstigen kundenseitigen Fremdsystemen übernimmt der Auftragnehmer keine Verantwortung für bereits vorhandene Mängel, Vorschäden, Inkompatibilitäten, fehlerhafte Konfigurationen oder daraus resultierende Folgeschäden, soweit diese nicht durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurden.

11.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Auftragnehmer vor Beginn der Arbeiten auf bekannte Vorschäden, Störungen, Besonderheiten, Risiken, Fremdinstallationen und sicherheitsrelevante Umstände hinzuweisen.

11.3 Werden während der Leistungsausführung bisher unbekannte Mängel, Risiken, Beschädigungen, fehlerhafte Installationen oder Abweichungen von den übergebenen Unterlagen festgestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung auszusetzen oder erforderliche Zusatzleistungen gesondert anzubieten.

12. Haftung für unbekannte oder verdeckte Leitungen und Infrastruktur

12.1 Für Schäden an unbekannten, verdeckten, nicht ordnungsgemäß dokumentierten oder nicht erkennbaren Leitungen, Anlagen, Installationen oder Infrastrukturen haftet der Auftragnehmer nur, soweit der Schaden durch den Auftragnehmer schuldhaft verursacht wurde.

12.2 Gegenüber Unternehmern haftet der Auftragnehmer in solchen Fällen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, soweit gesetzlich zulässig.

12.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vollständige, aktuelle und korrekte Bestands- und Leitungspläne bereitzustellen sowie auf verdeckte Leitungen, besondere Gefahren oder Abweichungen hinzuweisen.

12.4 Das Risiko unvollständiger, unrichtiger oder veralteter Angaben trägt der Auftraggeber, soweit der Auftragnehmer den hieraus entstehenden Schaden nicht schuldhaft verursacht hat.

13. Änderungen, Nachträge und Zusatzleistungen

13.1 Änderungs- und Zusatzwünsche des Auftraggebers nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung in Textform.

13.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, hierdurch entstehenden Mehraufwand, zusätzliche Materialkosten, zusätzliche Anfahrten, Wartezeiten und Verzögerungen gesondert zu berechnen.

13.3 Erkennt der Auftragnehmer während der Ausführung, dass zusätzliche Leistungen technisch notwendig oder zweckmäßig sind, wird er den Auftraggeber hierüber informieren und eine gesonderte Beauftragung einholen, soweit keine Gefahr im Verzug besteht.

14. Abnahme und Teilabnahme

14.1 Soweit der Vertrag eine Werkleistung zum Gegenstand hat, ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet, sobald der Auftragnehmer die Fertigstellung angezeigt hat und die Leistung keine wesentlichen Mängel aufweist.

14.2 Die Abnahme erfolgt in der Regel durch Unterzeichnung eines Abnahmeprotokolls oder durch Bestätigung in Textform.

14.3 Nimmt der Auftraggeber die Leistung trotz Aufforderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab und benennt er innerhalb dieser Frist keinen wesentlichen Mangel, gelten die gesetzlichen Regelungen zur Abnahme.

14.4 Die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme der Leistung kann als Abnahme gelten, sofern keine wesentlichen Mängel gerügt werden und der Auftraggeber hierauf hingewiesen wurde.

14.5 Der Auftragnehmer ist berechtigt, für in sich abgeschlossene Leistungsteile Teilabnahmen zu verlangen, soweit dies für den Auftraggeber zumutbar ist.

15. Mängelrechte und Gewährleistung

15.1 Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts wirksam Abweichendes geregelt ist.

15.2 Mängel sind vom Auftraggeber nach Entdeckung unverzüglich in Textform anzuzeigen. Gegenüber Unternehmern gilt § 377 HGB, soweit ein beiderseitiges Handelsgeschäft vorliegt.

15.3 Bei berechtigten Mängelrügen leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Mängelbeseitigung oder Neuherstellung bzw. Ersatzlieferung, soweit gesetzlich zulässig.

15.4 Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Auftraggeber unzumutbar, stehen dem Auftraggeber die gesetzlichen Rechte zu.

15.5 Eine Haftung für Mängel an Materialien, Komponenten, Geräten, Konfigurationen oder Systemen, die der Auftraggeber selbst beigestellt hat, ist ausgeschlossen, soweit der Mangel auf diese Beistellung zurückzuführen ist und der Auftragnehmer den Mangel nicht schuldhaft verursacht hat.

15.6 Ansprüche wegen arglistig verschwiegener Mängel, wegen Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit sowie aus zwingender gesetzlicher Haftung bleiben unberührt.

16. Haftung

16.1 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Auftragnehmers, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

16.2 Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, sowie nach dem Produkthaftungsgesetz und im Rahmen einer übernommenen Garantie.

16.3 Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt.

16.4 Eine weitergehende Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn, Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, Datenverluste oder sonstige Folgeschäden ist gegenüber Unternehmern ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.

16.5 Der Auftraggeber ist verpflichtet, vor Beginn der Arbeiten eine aktuelle und vollständige Sicherung seiner Daten, Konfigurationen und Systeme vorzunehmen, soweit Arbeiten an IT-, Netzwerk-, Server-, Steuerungs- oder Kommunikationssystemen erfolgen. Eine Haftung des Auftragnehmers für Datenverluste ist, soweit gesetzlich zulässig, auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung zur Wiederherstellung erforderlich gewesen wäre.

16.6 Die gesetzlichen Rechte von Verbrauchern bleiben unberührt, soweit eine Einschränkung gesetzlich nicht zulässig ist.

17. Eigentumsvorbehalt

17.1 Gelieferte Waren, Materialien und Komponenten bleiben bis zur vollständigen Bezahlung der jeweiligen Forderung Eigentum des Auftragnehmers.

17.2 Gegenüber Unternehmern bleiben gelieferte Waren, Materialien und Komponenten bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung Eigentum des Auftragnehmers.

17.3 Der Auftraggeber ist verpflichtet, unter Eigentumsvorbehalt stehende Ware pfleglich zu behandeln und den Auftragnehmer unverzüglich zu informieren, wenn Dritte auf diese Ware zugreifen, insbesondere bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen.

17.4 Bei Verarbeitung, Verbindung oder Einbau der gelieferten Ware gelten die gesetzlichen Regelungen zum Eigentumsvorbehalt.

18. Unterlagen, Dokumentationen und Messdaten

18.1 Alle vom Auftragnehmer erstellten Unterlagen, Planungen, Zeichnungen, Messprotokolle, Prüfberichte, Dokumentationen, Konzepte und vergleichbaren Arbeitsergebnisse unterliegen dem Urheberrecht bzw. den entsprechenden Schutzrechten, soweit sie schutzfähig sind.

18.2 Der Auftraggeber erhält, soweit nicht anders vereinbart, ein einfaches, nicht ausschließliches Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck.

18.3 Eine Weitergabe an Dritte, Vervielfältigung, Veröffentlichung oder Nutzung für andere Projekte ist nur zulässig, wenn dies zur vertragsgemäßen Nutzung erforderlich ist, gesetzlich erlaubt ist oder der Auftragnehmer zugestimmt hat.

18.4 Der Auftragnehmer ist berechtigt, Kopien von Messprotokollen, Prüfberichten und Dokumentationen zu Nachweis-, Gewährleistungs- und Dokumentationszwecken aufzubewahren, soweit dies rechtlich zulässig ist.

19. Geheimhaltung und Datenschutz

19.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen der Vertragsdurchführung bekannt werdenden vertraulichen Informationen, insbesondere technische Unterlagen, Netzwerkstrukturen, Zugangsdaten, Sicherheitsinformationen, Pläne, Messdaten, Betriebsabläufe und interne Informationen, vertraulich zu behandeln und nur zur Vertragsdurchführung zu verwenden.

19.2 Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die allgemein bekannt sind, ohne Pflichtverletzung bekannt werden, rechtmäßig von Dritten erlangt wurden oder aufgrund gesetzlicher, behördlicher oder gerichtlicher Verpflichtung offengelegt werden müssen.

19.3 Die Geheimhaltungspflicht gilt auch nach Vertragsende fort.

Personenbezogene Daten werden ausschließlich nach Maßgabe der geltenden Datenschutzgesetze verarbeitet. Weitere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.

19.5 Soweit der Auftragnehmer im Auftrag des Auftraggebers personenbezogene Daten verarbeitet und hierfür eine Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung erforderlich ist, werden die Parteien eine entsprechende Vereinbarung gesondert schließen.

20. Kündigung und vorzeitige Vertragsbeendigung

20.1 Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

20.2 Kündigt der Auftraggeber einen Werkvertrag vor Fertigstellung, gelten die gesetzlichen Regelungen. Bereits erbrachte Leistungen, angefallene Kosten und bestellte oder kundenspezifisch beschaffte Materialien sind nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften zu vergüten.

20.3 Gegenüber Verbrauchern bleiben zwingende gesetzliche Kündigungs- und Widerrufsrechte unberührt.

21. Schlussbestimmungen

21.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts, soweit dessen Ausschluss gesetzlich zulässig ist.

21.2 Gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer bleibt berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

21.3 Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstandsregelungen.

21.4 Sollte eine Bestimmung dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gelten die gesetzlichen Regelungen.

Anlage 1 – Hinweise zur Widerrufsbelehrung für Verbraucher

Diese Anlage ist kein Ersatz für eine rechtlich geprüfte Widerrufsbelehrung. Für Verbraucheraufträge, die im Fernabsatz oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, sollte eine gesonderte Widerrufsbelehrung einschließlich Muster-Widerrufsformular verwendet werden.

Dabei sollte insbesondere geregelt bzw. abgefragt werden:

  • ob dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zusteht,
  • wann die Widerrufsfrist beginnt,
  • an welche Anschrift der Widerruf zu richten ist,
  • welche Folgen ein Widerruf hat,
  • ob der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass vor Ablauf der Widerrufsfrist mit der Leistung begonnen wird,
  • ob der Verbraucher bestätigt, dass bei vollständiger Vertragserfüllung unter den gesetzlichen Voraussetzungen das Widerrufsrecht erlöschen kann,
  • ob Wertersatz für bereits erbrachte Leistungen geschuldet sein kann.

Stand: 05/26